Beratungs-, Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe

Auch wenn Sie finanziell "etwas klamm" sind, müssen Sie deswegen nicht auf Ihr "Gutes Recht" verzichten. In diesem Fall gibt es Prozess- oder Beratungshilfe, bei deren Beantragung ich Sie gerne unterstütze. Grundlegende Informationen finden Sie auf dieser Seite.


Beratungs­hilfe

Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO. Für ein gerichtliches Verfahren siehe: Prozesskostenhilfe. weitere Informationen zur Beratungshilfe


Voraussetzungen für die Beratungshilfe

Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§ 1 Abs. 2 BerHG).


Gewährung von Beratungshilfe

Die Beratung wird durch das Amtsgericht gewährt (§ 3 Abs. 1 BerHG).

Mit der Beratungshilfe bekommen Sie Beratung und, soweit erforderlich Vertretung  durch Ihren Anwalt (§ 2 Abs. 1 BerHG).
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechts.

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach dem Gesetz nicht auch für Angelegenheiten des Steuerrechts Beratungshilfe gewährt werden kann, sodass auch im Bereich des Steuerrechts Beratungshilfe zu gewähren ist. Beratungshilfe ausschließlich in Form der Beratung kann gewährt werden für Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BerHG).

Download "Antrag zur Beratungshilfe"

Prozesskosten­hilfe

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht mehr möglich sein, und müssen Sie Ihre Interessen vor Gericht vertreten, besteht die Möglichkeit für das Klageverfahren oder für die Abwehr einer Klage, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe

Download "Antrag zur Prozesskostenhilfe"

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Verfahrenskosten­hilfe

In gerichtlichen Angelegenheiten des Familienrechts wird Verfahrenskostenhilfe gewährt und ein Anwalt bei Notwendigkeit beigeordnet. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Verfahrenskostenhilfe sind die gleichen wie für Prozesskostenhilfe.

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